"Der Eigenmietwert ist der Mietwert von selbstgenutzten Nutzungseinheiten (Räume) und somit der Betrag, der bei Vermietung unter normalen Verhältnissen an unabhängige Dritte erzielt werden könnte." Sodann kann aus dem Einwand des Rekurrenten, dass die verfassungsrechtlich zulässige Untergrenze des Eigenmietwerts 60 % der Marktmiete betrage, nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr würde ein tieferer Mietwert betreffend die selbstgenutzten Teile der Ersatzliegenschaft zu einem niedrigeren Selbstnutzungsgrad führen.