Entgegen der Ansicht des Rekurrenten werden bei dieser Berechnung nicht "Rüebli mit Äpfeln" verglichen, denn die Vorinstanz geht für die vier Garagenplätze von einem Mietwert von je CHF 1'200.00 aus und macht dabei keine Unterscheidung, ob diese vermietet sind oder selbstgenutzt werden. Zudem kommt die Vorinstanz bei der vermieteten Wohnung sowie der selbstgenutzten Wohnung auf einen fast identischen Mietwert pro Quadratmeter (E. 6.2.2.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Immobilienbewertung des Kantons A den Eigenmietwert wie folgt definiert (…):