6.12. Soweit der Rekurrent und seine Ehefrau die Wohnung im EG sowie Garagen der Liegenschaft in R. selbst nutzen, ist unbestrittenermassen von einer Ersatzliegenschaft im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und § 98 Abs. 1 StG auszugehen, zumal die in letzterer Vorschrift vorgesehenen Fristen eingehalten wurden. - 17 - 7. 7.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung berechnet sich der Selbstnutzungsgrad von Mehrfamilienhäusern nach Massgabe der Ertragsverhältnisse oder der Flächen der selbstgenutzten und nicht eigengenutzten Teile bzw. der Eigentumsquoten (E. 4.4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 98 StG N 7).