6.10. Dass der Rekurrent und seine Ehefrau für die Zeit nach der Auflösung des aktuellen Mietverhältnisses keine weitere Vermietung planen, vermag an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine geäusserte Absicht. Zum anderen sprechen die bisherigen Tatsachen, das heisst die Vermietung der Wohnung im OG während nunmehr fast acht Jahren, gegen eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung. 6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent und seine Ehefrau die vermietete Wohnung im OG sowie die ebenfalls vermieteten Garagenund Parkplätze der Liegenschaft in R. nicht dauernd und ausschliesslich selbst nutzen.