Eine Selbstnutzung der Wohnung im OG wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn der Rekurrent und seine Ehefrau bereits im Zeitraum von Dezember 2013 bis Oktober 2014 in R. Wohnsitz gehabt hätten, denn diese Wohnung ist seit dem 1. November 2014 vermietet, was den Schluss zulässt, dass der Rekurrent und seine Ehefrau bereits beim Einzug im Dezember 2013 nicht die Absicht hatten, diesen Teil der Liegenschaft dauernd selbst zu nutzen. Der Rekurrent macht keine äusseren Umstände geltend, welche ihn und seine Ehefrau, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, erst nachträglich zur Vermietung der Wohnung im OG bewegt hätten (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.6).