Verweilens nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben muss und es für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung somit nicht notwendig ist, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer auch selbst bewohnt hat (E. 4.3.). Vorliegend ist allerdings relevant, dass der Rekurrent und seine Ehefrau die Wohnung im OG bereits vor ihrer Wohnsitznahme in R. im Jahr 2015 zu vermieten begannen und dieses Mietverhältnis bis heute andauert. Der Rekurrent und seine Ehefrau haben die Wohnung im OG demnach während der gesamten bisherigen Besitzesdauer nicht selbst genutzt.