6.9. Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass für die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer bzw. sinngemäss für die Frage der Selbstnutzung lediglich der Erwerbszeitpunkt massgebend sei. Zwar trifft zu, dass gemäss Rechtsprechung die Absicht dauernden Verweilens nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben muss und es für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung somit nicht notwendig ist, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer auch selbst bewohnt hat (E. 4.3.).