Für diese Frage kommt es analog zur Wohnsitznahme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Dadurch, dass der Rekurrent und seine Ehefrau vom am 28. Januar 2014 erworbenen Zweifamilienhaus die Wohnung im OG seit November 2014 vermieten, bringen sie zum Ausdruck, diesen Teil der Liegenschaft nicht selbst zu nutzen. Gleiches gilt hinsichtlich der vermieteten Garagen- und Parkplätze. - 16 -