6.8. Der Rekurrent kann entgegen seinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten aus BGE 143 II 233 ableiten. Dass der Rekurrent und seine Ehefrau ihren Wohnsitz am 1. Juli 2015 nach R. verlegten, ist unbestritten. Da der Rekurrent und seine Ehefrau vorliegend – anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil – keine Eigentumswohnung, sondern ein Zweifamilienhaus erwarben, kann aus der Wohnsitznahme in R. allerdings nicht geschlossen werden, dass sie die ganze Liegenschaft in R. dauernd und ausschliesslich selbst nutzen. Für diese Frage kommt es analog zur Wohnsitznahme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist.