Vorliegend ist allerdings entscheidend, dass der Rekurrent und dessen Ehefrau die Wohnung im OG der Ersatzliegenschaft seit ihrer Wohnsitznahme in R. am 1. Juli 2015 weiterhin vermieten. Angesichts dieses langjährigen Mietverhältnisses, welches zudem bereits vor der Wohnsitznahme des Rekurrenten und dessen Ehefrau in R. begann, ist eine Selbstnutzung der Wohnung im OG zu verneinen.