6.7. Bei einer vorgängigen Ersatzbeschaffung liegt es in der Natur der Sache, dass die steuerpflichtige Person nicht beide Liegenschaften gleichzeitig selbst nutzen bzw. nicht an zwei Orten ihren Wohnsitz haben kann (vgl. Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 216 [des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997] N 332). Bis zum Verkauf der Liegenschaft in Q. am 26. Januar 2016 spräche daher eine temporäre Vermietung der Liegenschaft in R. nicht gegen eine Selbstnutzung. Vorliegend ist allerdings entscheidend, dass der Rekurrent und dessen Ehefrau die Wohnung im OG der Ersatzliegenschaft seit ihrer Wohnsitznahme in R. am 1. Juli 2015 weiterhin vermieten.