6.6. Aus dem Umstand, dass die Liegenschaft in R. nach dem Einzug des Rekurrenten und seiner Ehefrau im Dezember 2013 bis Ende Oktober 2014 nicht vermietet war, kann ebenfalls nicht auf eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung der Wohnung im OG geschlossen werden, denn der Rekurrent und seine Ehefrau hatten gemäss Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 3. Juni 2015 ihren steuerlichen Wohnsitz per 31. Dezember 2014 in Q. Befand sich der Hauptwohnsitz des Rekurrenten und seiner Ehefrau von Dezember 2013 bis Oktober 2014 demnach nicht in R., gilt deren dortige Liegenschaft für diesen Zeitraum nicht als selbst genutzt (vgl. E. 4.3.).