6.5. Der Rekurrent und seine Ehefrau nützen in der am 28. Januar 2014 erworbenen Liegenschaft in R. nicht beide Wohnungen selbst, ist eine davon doch seit dem 1. November 2014 vermietet. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 98 Abs. 2 StG gilt das Ersatzbeschaffungsprivileg nur anteilsmässig für die vom Rekurrenten und seiner Ehefrau ganzjährig selbstbewohnte Wohnung. Die kantonale Regelung steht mit der bundesrechtlichen Norm von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und der Rechtsprechung im Einklang. Bewohnen der Rekurrent und seine Ehefrau nicht die gesamte Liegenschaft in R., ist diese nicht als "Einfamilienhaus" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG - 15 -