6.4.4. Der Vertreter macht weiter geltend, dass der Vorbesitzer, D., die Liegenschaft in R. jahrelang alleine benutzt habe. Dies mag zutreffen. Allerdings lässt sich daraus für die entscheidende Frage, ob auch der Rekurrent und seine Ehefrau die Liegenschaft in R. dauernd und ausschliesslich selbst nutzen, nichts ableiten. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einholung eines Amtsberichts der Gemeinde R. sowie Zeugenbefragung von M.) sind daher mangels Relevanz abzuweisen. - 14 -