Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 5. Oktober 2020 betreffend der Liegenschaft R. Nummer aaa im ehemaligen Eigentum von D. (…) Aus meinen mehrfachen Besuchen während sicher gegen 10 Jahren – Herr D. war ein alter Bekannter von mir und wir hatten unsere Autowerkstatt einige Jahre zusammen – bin ich der Meinung, dass es sich um ein grosses Einfamilienhaus handelte, welches in zwei Wohnungen hätte aufgeteilt werden können und er alleine bewohnte." Die persönliche Meinung von M., wonach es sich bei der Liegenschaft in R. um ein Einfamilienhaus handle, vermag die Schätzungsverfügungen, welche von einem Zweifamilienhaus ausgehen, nicht zu entkräften.