6.4.2. Der Vertreter bringt vor, dass die Ausschreibung der Liegenschaft R. von einem Einfamilienhaus gesprochen habe, und stellt das Nachreichen dieser Unterlagen in Aussicht. Auf das Einholen der bis heute nicht eingereichten Ausschreibungsunterlagen kann verzichtet werden. Denn selbst wenn darin von einem Einfamilienhaus die Rede wäre, muss aufgrund der Schätzungsverfügungen sowie der schriftlichen Mietverträge von einem Zweifamilienhaus ausgegangen werden. 6.4.3. Notar und Rechtsanwalt M. hält in einem Schreiben an den Vertreter vom 7. Oktober 2020 unter anderem Folgendes fest: "Sehr geehrter Herr Kollege