6.4. 6.4.1. Aus den Schätzungsverfügungen und den schriftlichen Mietverträgen geht unzweideutig hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in R. um ein Zweifamilienhaus handelt und der Rekurrent sowie seine Ehefrau die Wohnung im OG und zwei Aussenparkplätze seit dem 1. November 2014 und einen Garagen-Einstellplatz seit dem 1. März 2014 vermieten. An diesem Ergebnis vermögen die nachfolgenden Einwände des Vertreters nichts zu ändern.