6. 6.1. Strittig ist, ob der Rekurrent und seine Ehefrau die Ersatzliegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst nutzen. Nach Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Liegenschaft in R. um ein Zweifamilienhaus, welches der Rekurrent und seine Ehefrau nur teilweise selbst nutzen. Der Vertreter des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) vertritt hingegen die Auffassung, dass die Ersatzliegenschaft ein Einfamilienhaus sei, in welchem ausschliesslich die Familie des Rekurrenten wohne.