Dies gilt auch, wenn lediglich die Eigentumsquoten ändern, z. B. Begründung von Gesamt- oder Miteigentum anstelle von bisherigem Alleineigentum (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 98 StG N 13). 5.2. Der Rekurrent ist mit C. verheiratet. Er kann daher gemäss § 44 Abs. 2 StGV, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auf dem gesamten reinvestierten Erlös die Ersatzbeschaffung beanspruchen. Diese ist nicht auf seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in R. beschränkt.