4.4.2. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (2C_931/2017) aus, dass der Beschwerdeführer von der erworbenen Liegenschaft (Stockwerkeigentum mit 16 Einheiten) von beinahe 2900 m2 kaum mehr als 200 m2 selbst nutze und nur der dieser Fläche entsprechende Erwerbspreis als Ersatzbeschaffung gelte. 4.5. Als Ersatzbeschaffung im Sinne von § 98 StG gilt nicht nur der Kauf eines fertiggestellten Hauses, sondern auch der Aus- und Umbau oder die Reno- - 11 -