StHG nicht zu beanstanden. Gemäss dieser ist ein Steueraufschub nur für die Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft zu gewähren, wobei der Gesetzestext insoweit ausdrücklich von 'Einfamilienhaus' bzw. 'casa monofamiliare' (französisch ungenau: 'maison') spricht. Die Beschwerdeführer hatten nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Zweifamilienhaus, das sie verkauft haben, nicht beide Wohnungen genutzt. Haben sie nicht die ganze Liegenschaft selbst bewohnt, so ist diese zum Vornherein nicht als 'Einfamilienhaus' im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG zu betrachten.