4.3. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil vom 7. März 2017 (BGE 143 II 233) Folgendes aus: "2.3 Der Begriff des 'dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums' ist bundesrechtlich geregelt und unterliegt der vollen bundesrechtlichen Kognition. Unter diesen Begriff ('ayant durablement et exclusivement servi au propre usage de l'aliénateur') fällt einzig der Hauptwohnsitz, während ein sekundäres Domizil (so etwa ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, ein Objekt für die Dauer auswärtigen Wochenaufenthalts) den Tatbestand nicht erfüllt. Die Kantone sind demgegenüber befugt, die Dauer der 'angemessenen Frist' (Art. 12 Abs. 3 lit.