3.6.2. Der Rekurs enthält keine Ausführungen, weshalb in Abweichung von der Veranlagungsverfügung und vom Einspracheentscheid Aufwendungen von CHF 81'084.00 sachgerecht seien. Insofern fehlt eine Begründung gänzlich. Gleiches gilt für die Einsprache und das Schreiben vom 31. Januar -8- 2019 sowie die Einsprache vom 29. März 2019 und den Rekurs vom 20. April 2020 gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020, auf welche im Rekurs für die Begründung ergänzend verwiesen wird. Auf den Rekurs ist daher hinsichtlich des sinngemässen Antrags, dass Aufwendungen in Höhe von CHF 81'084.00 zum Abzug zuzulassen seien, nicht einzutreten.