3.5. Der Rekurrent lässt beantragen, dass der steuerbare Grundstückgewinn mit CHF 5'115.00 festzulegen sei. Diesem liegt ein erzielter Grundstückgewinn von CHF 428'916.00 zugrunde. Daraus folgt, dass der Rekurrent – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. 3.4. – sinngemäss Aufwendungen von CHF 81'084.00 (Summe aus CHF 44'975.00 und CHF 36'109.00; E. 2.4.1.) für sachgerecht hält und einen diesbezüglichen Antrag stellen lässt. 3.6. 3.6.1. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten (§ 196 Abs. 3 Satz 1 StG).