Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StG). Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis (§ 103 StG) und den Aufwendungen (§ 104 StG) zusammen. Als Aufwendungen sind gemäss § 104 Abs. 1 StG unter anderem anrechenbar: Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen (lit. a) sowie Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind (lit. c). 3.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Erwerbspreis für die Liegenschaft in Q. CHF 740'000.00 beträgt. Unterschiedliche Ansichten haben sie hingegen hinsichtlich der Aufwendungen und des Erlöses.