2.4.2. Aus dem Rekursantrag 2 ("Es sei die Grundstückgewinnsteuer des Rekurrenten auf Fr. 1'330.00 bei einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 5'115.00 auszurechnen und festzulegen") folgt, dass der Rekurrent diese Berechnung nach wie vor als richtig erachtet. Sinngemäss lässt er somit beantragen, dass auf diese Berechnung abzustellen sei und ihm auf einem Grundstückgewinn von CHF 423'801.00 ein Steueraufschub zu gewähren sei.