7. Den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 (Zustellung am 18. Juni 2021) liess A. – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2021 – mit rechtzeitigem Rekurs vom 5. August 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er lässt die folgenden Anträge stellen: "1. In Gutheissung des Rekurses sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2. Es sei die Grundstückgewinnsteuer des Rekurrenten auf Fr. 1'330.00 bei einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 5'115.00 auszurechnen und festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."