4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 veranlagte die Steuerkommission Q. A. für einen im Jahr 2016 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 434'759.00 bei einer Besitzesdauer von 8 Jahren und einem Steuersatz von 26 % zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 113'037.00. Dieser Veranlagung liegen ein Veräusserungserlös von CHF 1'250'000.00, ein Erwerbspreis von CHF 740'000.00 sowie Aufwendungen von CHF 75'241.00 zugrunde. In Abweichung von der Steuererklärung "Grundstückgewinne" wurden zum einen nur Aufwendungen von CHF 75'241.00 und nicht von CHF 81'084.00 zum Abzug zugelassen und zum anderen die Grundstückgewinnsteuer nicht zufolge Ersatzbeschaffung teilweise aufgeschoben.