3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 veranlagte die Steuerkommission Q. A. und C. für einen im Jahr 2016 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 434'759.00. Diese Verfügung liess A. mit Rekurs vom 20. April 2020 weiterziehen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, wies die Angelegenheit mit Urteil vom 26. August 2020 zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerkommission Q. zurück.