5.2.3. Das Gesuch um Revision ist vorliegend offensichtlich aussichtslos, weil der Gesuchsteller seine Einwendungen bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen konnte und auch geltend gemacht hat. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. 5.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (analog § 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 2. Das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 wird abgelehnt.