Daher ist eine Revision aufgrund von § 201 Abs. 2 StG ausgeschlossen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Eine Revision darf nicht dazu dienen, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Bundesgerichtsurteil vom 24. Februar 2017 [2C_201/2017]). 4.4. Das Gesuch um Revision erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzulehnen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (analog § 189 Abs. 1 StG). -6-