4.3. Aus dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 ergibt sich einerseits der Sachverhalt und anderseits dessen rechtliche Qualifizierung aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Dem Gesuch um Revision kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller in verschiedenen Punkten mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden ist. Dies hat er auch bereits mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. April 2021 kundgetan, welche wesentlich umfangreicher ausgefallen ist, als das Revisionsgesuch, in der Sache aber im Grundsatz auf das Gleiche zielt, nämlich keine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.