3. Nach einem allgemeinen Grundsatz soll sich diejenige Instanz mit der Revision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat (VGE vom 3. April 2017 [WBE.2017.66] mit Hinweis auf BGE 134 III 45 E. 2.3; SGE vom 24. März 2016 [3-RV.2015.163]). Zuständig ist damit das Spezialverwaltungsgericht, weil das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht auf die erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten sind. 4. 4.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 kennt keinen Art. 328. Sie enthält auch keinen anderen Artikel mit dem vom Gesuchsteller zitierten Wortlaut.