Er verlangt daher eine Revision nach Art. 328 BV. Diese Bestimmung zitiert er wie folgt (Revisionsgesuch, S. 3): "Eine Partei kann beim Gericht die Revision des rechtkräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei eingewirkt wurde."