2. Der Gesuchsteller macht geltend, entgegen den Ausführungen im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 sei ihm die Steuererklärung für das Jahr 2019 nicht Anfang 2020 zugestellt worden, sondern er habe sie erst am 14. Oktober 2020 erhalten. Im März/April 2020 habe er lediglich eine Einlagemappe zum Einreichen der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 bekommen. Laut Bundesverfassung sei die Steuerbehörde zwingend verpflichtet, vor einer Mahnung ordentliche Steuererklä- rungs-Formulare an einen Steuerpflichtigen auszuhändigen. Mit ihrem Vorgehen habe die Steuerbehörde die Verfahrenspflicht verletzt. Er verlangt daher eine Revision nach Art.