3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. Oktober 2020 wurde A. eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. Januar 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen A. die folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.