Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.125 P 10 Urteil vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Mazzocco Richter Herzog Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Revisionsverfahren betreffend Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 betreffend Strafbefehl Nr. 2019/2347 (Ordnungsbusse) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Weil die Steuererklärung 2019 nicht eingegangen war, wurde A. am 7. Juli 2020 erstmals gemahnt. Am 12. August 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde A. auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. Oktober 2020 wurde A. eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 beantragte das Gemeinde- steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. Januar 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen A. die folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurde A. auf den 16. März 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Mit Schreiben vom 4. März 2021 ersuchte A. um Akteneinsicht. Aufforderungsgemäss stellte das Spezialverwaltungsgericht A. die Kopien der Verfahrensakten mit Schreiben vom 5. März 2021 zu. -3- 9. Mit Schreiben vom 10. März 2021 verzichtete A. auf die Teilnahme an der Verhandlung und ermächtigte das Gericht, ein Urteil in Abwesenheit zu fällen. 10. Mit Urteil vom 16. März 2021 wurde A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Ausserdem hat A. Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. Überdies hat er die Kosten des Gerichts- verfahrens von insgesamt CHF 200.00 zu bezahlen. 11. Mit Schreiben vom 20. April 2021 erhob A. gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 Beschwerde. 12. Mit Urteil vom 8. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2021 nicht ein. 13. Mit Schreiben vom 2. August 2021 stellt A. beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um "Revision betreffend des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 des Steueramtes des Kantons Aargau". Mit Schreiben vom 4. August 2021 wurde das Gesuch zur Behandlung an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergeleitet. 14. Mit Eingabe vom 9. August 2021 stellt A. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. 15. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses (recte: Gesuch um Revision). 16. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch um Revision betrifft eine Ordnungsbusse für das Jahr 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Der Gesuchsteller macht geltend, entgegen den Ausführungen im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 sei ihm die Steuer- erklärung für das Jahr 2019 nicht Anfang 2020 zugestellt worden, sondern er habe sie erst am 14. Oktober 2020 erhalten. Im März/April 2020 habe er lediglich eine Einlagemappe zum Einreichen der Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 bekommen. Laut Bundesverfassung sei die Steuer- behörde zwingend verpflichtet, vor einer Mahnung ordentliche Steuererklä- rungs-Formulare an einen Steuerpflichtigen auszuhändigen. Mit ihrem Vor- gehen habe die Steuerbehörde die Verfahrenspflicht verletzt. Er verlangt daher eine Revision nach Art. 328 BV. Diese Bestimmung zitiert er wie folgt (Revisionsgesuch, S. 3): "Eine Partei kann beim Gericht die Revision des rechtkräftigen Entscheids ver- langen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei eingewirkt wurde." 3. Nach einem allgemeinen Grundsatz soll sich diejenige Instanz mit der Re- vision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat (VGE vom 3. April 2017 [WBE.2017.66] mit Hinweis auf BGE 134 III 45 E. 2.3; SGE vom 24. März 2016 [3-RV.2015.163]). Zuständig ist damit das Spezialverwaltungsgericht, weil das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht auf die erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten sind. 4. 4.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 kennt keinen Art. 328. Sie enthält auch keinen anderen Arti- kel mit dem vom Gesuchsteller zitierten Wortlaut. 4.2. Die Änderung rechtskräftiger Entscheide in Steuersachen – und damit auch von Entscheiden, mit denen eine Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerverfahren auferlegt werden (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2021) – mittels Revision ist in § 201 ff. StG geregelt. Dieser lautet wie folgt: -5- "1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer- den; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be- weismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt hat; c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Ver- fahren hätte geltend machen können (§ 201 Abs. 2 StG). 4.3. Aus dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 ergibt sich einerseits der Sachverhalt und anderseits dessen rechtliche Qualifizie- rung aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Dem Gesuch um Revision kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller in verschie- denen Punkten mit dem Inhalt des Urteils nicht einverstanden ist. Dies hat er auch bereits mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. April 2021 kundgetan, welche wesentlich umfangreicher ausgefallen ist, als das Re- visionsgesuch, in der Sache aber im Grundsatz auf das Gleiche zielt, näm- lich keine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde hat der Gesuchsteller selber den Beweis erbracht, dass seine Einwendungen bereits im ordentlichen Verfah- ren geltend gemacht werden konnten. Daher ist eine Revision aufgrund von § 201 Abs. 2 StG ausgeschlossen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht einge- treten ist, weil der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Eine Revision darf nicht dazu dienen, prozessuale Versäumnisse nachzu- holen (Bundesgerichtsurteil vom 24. Februar 2017 [2C_201/2017]). 4.4. Das Gesuch um Revision erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzulehnen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (analog § 189 Abs. 1 StG). -6- 5.2. 5.2.1. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, weil er seit 2002 von einer kleinen AHV-Rente sowie Ergänzungs- leistungen lebe und kein Vermögen vorhanden sei (Schreiben vom 9. Au- gust 2021). 5.2.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.2.3. Das Gesuch um Revision ist vorliegend offensichtlich aussichtslos, weil der Gesuchsteller seine Einwendungen bereits im ordentlichen Verfahren gel- tend machen konnte und auch geltend gemacht hat. Der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. 5.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (analog § 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 2. Das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 wird abgelehnt. 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Gesuchsteller das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 20. Januar 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic