4. Im Ergebnis ist der Einspracheentscheid des KStA GS vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an das KStA GS zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen