Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). -6- 3.2. Dass es Gründe für eine Abweisung der Einsprache gegeben haben muss, geht mindestens aus der Vernehmlassung des KStA GS im Rekursverfahren hervor, wo zum "Antrag: Reduktion Eigenmietwert" und "Antrag: Sachverhalt 'Parkplatzproblem'" (wohl zutreffende) Ausführungen gemacht wurden. Dem Einspracheentscheid ist aber keine Begründung für die Abweisung der Einsprache zu entnehmen. Die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wurden wiederum verletzt.