2.4. Nach den Angaben des Schätzers KStA GS im Einspracheentscheid soll der Rekurrent anlässlich des Telefonates den Rückzug der Einsprache erklärt haben. Ein solcher ist jedoch nie schriftlich bestätigt worden. Vielmehr hat der Rekurrent den Einspracheentscheid mit Rekurs angefochten. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Ausführungen des Schätzers des KStA GS im Schreiben vom 2. Oktober 2020 vom Rekurrenten anerkannt oder weiterhin in Zweifel gezogen wurden. Vorliegend bleibt im Ergebnis völlig unklar, was anlässlich des Telefonates vom 8. Oktober 2020 besprochen wurde.