Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76], Erw. 2.2.2., mit Verweisen). 2.3. Im Einspracheentscheid wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rekurrenten vom 8. Oktober 2020 erwähnt. In den Akten finden sich keinerlei Aufzeichnungen über ein Telefongespräch vom 8. Oktober 2020. Vorliegend wurde die Protokollführungspflicht offensichtlich verletzt.