2. 2.1. Im Einspracheentscheid wurde vom KStA GS ausgeführt, dem Einsprecher sei der Sachverhalt mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 erläutert und es seien detaillierte Unterlagen zu den Schätzungen beigelegt worden. Das Ergebnis der Überprüfung, dass die neue Schätzung korrekt erfolgt sei, sei mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten worden. Am 8. Oktober 2020 sei mit dem Steuerpflichtigen ein Telefonat geführt worden. Der Rekurrent habe mündlich den Rückzug der Einsprache erklärt. Entgegen der mündlichen Zusicherung sei der Rückzug nicht schriftlich bestätigt worden. In der Folge wurde die Einsprache abgewiesen.