8. Den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Zustellung nicht bekannt; Versand am 16. Juli 2021) hat A. mit Rekurs vom 2. August 2021 (Postaufgabe am 3. August 2021) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er stellt sinngemäss den Antrag, die Schätzung sei in Bezug auf die in den Jahren 2018 und 2019 unbewohnbare Wohnung zu überprüfen. Ebenso wurde auf das Parkplatzproblem hingewiesen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 9. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 10. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: