Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.123 P 120 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion Grundstückschätzung, vom 6. Juli 2021 betreffend Grundstückschätzungen 2018 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. A. ist Eigentümer der Liegenschaft Q., Parzelle aaa, mit Adresse X, Q.. Darauf befindet sich ein Wohnhaus. 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 legte das Kantonale Steueramt (KStA), Grundstückschätzung (GS), für die Parzelle aaa (Gebäudenummer bbb) folgende Werte fest: unüberbaut m2 Mietwert-Total Ertragswert steuerlicher Steuerwert Normmietwert Eigenmietwert Verkehrswert pro Jahr 19'674 13'321 27'039 409'682 542'727 476'200 7'365 4'987 Steuerwert ab Steuerperiode 2018 Total Fr. 476'200 Eigenmietwert ab Steuerperiode 2018 Total Fr. 18'308 Als Schätzungsgrund wurde "Wechsel von selbstgenutzt zu Fremdnutzung u. umgekehrt (Nutzungsänderung)" angegeben. 3. Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 erhob A. Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, der Eigenmietwert sei zu überprüfen, wobei er auf den Engpass zum Parkplatz und die Notwendigkeit der vorgenommenen Renovationen hinwies. 4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 äusserte sich das Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt zu Einsprache. 5. Am 2. Oktober 2020 nahm der Schätzer des KStA GS zur Einsprache Stel- lung. 6. Am 8. Oktober 2020 führte der Schätzer des KStA GS mit A. ein Telefonat. 7. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies das KStA GS die Einsprache ab. -3- 8. Den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (Zustellung nicht bekannt; Ver- sand am 16. Juli 2021) hat A. mit Rekurs vom 2. August 2021 (Postaufgabe am 3. August 2021) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Er stellt sinngemäss den Antrag, die Schätzung sei in Bezug auf die in den Jahren 2018 und 2019 unbewohnbare Wohnung zu überprüfen. Ebenso wurde auf das Parkplatzproblem hingewiesen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 9. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 10. A. hat keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Einzelschätzung gültig ab der Steuer- periode 2018. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG). 2. 2.1. Im Einspracheentscheid wurde vom KStA GS ausgeführt, dem Einsprecher sei der Sachverhalt mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 erläutert und es seien detaillierte Unterlagen zu den Schätzungen beigelegt worden. Das Ergebnis der Überprüfung, dass die neue Schätzung korrekt erfolgt sei, sei mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten worden. Am 8. Oktober 2020 sei mit dem Steuerpflichtigen ein Telefonat geführt worden. Der Rekurrent habe mündlich den Rückzug der Einsprache erklärt. Entgegen der mündli- chen Zusicherung sei der Rückzug nicht schriftlich bestätigt worden. In der Folge wurde die Einsprache abgewiesen. 2.2. Wird der Steuerpflichtige zu einer Verhandlung vor die Verwaltungsbe- hörde vorgeladen, sind dessen Angaben zu protokollieren und unterzeich- nen zu lassen (§ 190 Abs. 3 StG). Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidrelevante Abklärungen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dage- gen nicht verlangt (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76], Erw. 2.2.2., mit Verweisen). 2.3. Im Einspracheentscheid wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rekurrenten vom 8. Oktober 2020 erwähnt. In den Akten finden sich kei- nerlei Aufzeichnungen über ein Telefongespräch vom 8. Oktober 2020. Vorliegend wurde die Protokollführungspflicht offensichtlich verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rekurses in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in -5- rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. VGE vom 7. Juni 2000 [BE.98.00103]). 2.4. Nach den Angaben des Schätzers KStA GS im Einspracheentscheid soll der Rekurrent anlässlich des Telefonates den Rückzug der Einsprache er- klärt haben. Ein solcher ist jedoch nie schriftlich bestätigt worden. Vielmehr hat der Rekurrent den Einspracheentscheid mit Rekurs angefochten. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Ausführun- gen des Schätzers des KStA GS im Schreiben vom 2. Oktober 2020 vom Rekurrenten anerkannt oder weiterhin in Zweifel gezogen wurden. Vorlie- gend bleibt im Ergebnis völlig unklar, was anlässlich des Telefonates vom 8. Oktober 2020 besprochen wurde. Mangels Protokollierung des Telefo- nats wurde der Anspruch auf rechtliches Gehörs damit offensichtlich ver- letzt. 3. 3.1. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass jedenfalls die bun- desrechtlichen Minimalanforderungen, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV ("Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör") abgeleitet werden, Be- achtung finden. Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überle- gungen, welche die Einsprachebehörde dem Entscheid zu Grunde gelegt hat, müssen nachvollzogen werden können. Die Begründung hat zudem eine Beurteilung der Beweismittel zu enthalten. Weiter hat die Einsprache- behörde zu den Anträgen der steuerpflichtigen Person so Stellung zu neh- men, dass ersichtlich wird, wieweit ihnen entsprochen wird. Sie muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der steuerpflichtigen Person auseinan- dersetzen und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Als Mini- malerfordernis verbleibt aber stets, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen anhand der Begründung über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft ablegen können. Dieses Minimalerfordernis wird verletzt, wenn sich die Steuerbehörde im Einspracheentscheid mit mehreren Begehren und mit Beweismitteln, welche die steuerpflichtige Person angerufen hat, überhaupt nicht auseinandersetzt (Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2012 [2C_843/2012]; Bundesgerichtsurteil vom 3. Mai 2005 [1P.115/2005], mit Verweis auf BGE 126 I 97; VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007. 154]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). -6- 3.2. Dass es Gründe für eine Abweisung der Einsprache gegeben haben muss, geht mindestens aus der Vernehmlassung des KStA GS im Rekursverfah- ren hervor, wo zum "Antrag: Reduktion Eigenmietwert" und "Antrag: Sach- verhalt 'Parkplatzproblem'" (wohl zutreffende) Ausführungen gemacht wur- den. Dem Einspracheentscheid ist aber keine Begründung für die Abwei- sung der Einsprache zu entnehmen. Die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wurden wiederum verletzt. 4. Im Ergebnis ist der Einspracheentscheid des KStA GS vom 6. Juli 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Ein- spracheverfahrens an das KStA GS zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen 2. Die Kosten des Rekursverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 22. September 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner