10. Die Rückweisung zur ergebnisoffenen Beurteilung eines Kinderabzuges von CHF 11'000.00 gilt praxisgemäss als Obsiegen (Bundesgerichtsentscheid vom 24. August 2015 [2C_529/2014], VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.