8. Erst wenn die gesamten Lebenshaltungskosten des Sohnes und deren Finanzierung feststeht, kann beurteilt werden, wer zur Hauptsache für diesen aufgekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts den beiden Elternteilen auch unter dem seit 2001 geltenden Steuergesetz (weiterhin) je ein halber Kinderabzug gewährt werden kann, wenn jeder von ihnen zwischen 40 % und 60 % der Unterhaltskosten trägt (SGE vom 26. Juni 2014 [3-RV.2014.67]). -8-