7.2. Von den gesamten Kosten eines Kindes sind die Kinderzulagen abzuziehen, weil sie nicht von den Eltern erbracht werden (VGE vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.000146]). Die Steuerkommission Q. hätte daher abklären müssen, ob die Angabe des Rekurrenten zutrifft, dass seine getrennt lebende Ehefrau eine monatliche Kinderzulage von CHF 250.00 erhält.