7. 7.1. Da bei der Beurteilung der Frage, welchem Elternteil ein Kinderabzug zu gewähren ist, auf die gesamten Lebenshaltungskosten eines Kindes abzustellen ist, hätte die Steuerkommission Q. auch den Umstand, dass die getrennt lebende Ehefrau offenbar die Kosten der Kleidung, Schuhe, Telefon, Ausflüge, Fitnessstudio etc. sowie der Krankenkasse des Sohnes übernimmt (vgl. Übersetzung der E-Mail von F. vom 16. Januar 2017), mitberücksichtigen müssen.