6. 6.1. Die Steuerkommission Q. geht davon aus, dass im Jahr 2018 nebst den vom Rekurrenten seinem Sohn überwiesenen CHF 12'900.00 auch Studiengebühren für die D. angefallen sind, welche diesen Betrag übersteigen. Da der Rekurrent nicht nachgewiesen habe, dass er auch die Studiengebühren des Jahres 2018 finanziert habe, sei er nicht zur Hauptsache für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). -7-