3.2.3. Wenn nur der Unterhaltsbeiträge leistende Elternteil den Kinderabzug beansprucht, genügt es, wenn dieser glaubhaft darlegt, dass er zur Hauptsache für das betreffende Kind aufkommt. Weil der andere Elternteil keinen Anspruch auf den Kinderabzug erhebt, muss dieser nicht zwingend in das Verfahren miteinbezogen werden. Wenn dem Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil der Kinderabzug aber trotz fehlender Geltendmachung durch den anderen Elternteil verweigert wird, hat er Anspruch auf eine dem -5- Grundsatz des rechtlichen Gehörs genügende Begründung (SGE vom 26. April 2018 [3-RV.2018.5]).